Die am häufigsten gestellten Fragen im Überblick

Sie haben noch offene Fragen? Hier haben wir für Sie informative Antworten zusammengestellt.

Wir haben für Sie eine Auswahl von Antworten auf häufig gestellte Fragen aus dem Bereich der elektronischen Signatur zusammengestellt. Die FAQ sind in einzelne Themenbereiche gruppiert, um Ihnen eine strukturierte Übersicht zu bieten und damit einen schnelleren Einstieg zu konkreten Fragestellungen zu ermöglichen. Sollten dennoch Fragen unbeantwortet bleiben, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.

beA-Produkte

Benötige ich nach einem Kanzleiwechsel eine neue beA-Karte?

Nein. Da das beA-Postfach, wie auch die beA-Karte an die Person bzw. Zulassung des jeweiligen Rechtsanwalts geknüpft und nicht kanzleigebunden ist, behält die beA-Karte auch bei einem Kanzleiwechsel ihre Gültigkeit und kann weiterhin zur täglichen Anmeldung am Postfach genutzt werden.

Bitte denken Sie daran ihre Abrechnungs- und Bankverbindungsdaten nach einem Kanzleiwechsel zu aktualisieren Über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle können Sie sebstständig ihre Rechnungsadresse ändern oder eine neue Bankverbindung hinterlegen.

Worin unterscheiden sich die beA-Karte für Mitarbeitende und das beA-Softwarezertifikat?

Die Unterschiede zwischen den beiden Produkten sind das jeweilige Sicherheitsniveau und die notwendige Ausstattung.
Für die beA-Karte für Mitarbeitende ist ein Chipkartenleser notwendig, um die Karte auslesen zu können. Das Sicherheitsniveau bei einer beA-Karte für Mitarbeitende ist dadurch höher, da die PIN-Eingabe durch ein weiteres Sicherungsmittel - die Chipkarte - besonders geschützt wird.

Benötigt jeder Mitarbeiter eine eigene Karte oder ein eigenes Softwarezertifikat?

Die beA-Karte für Mitarbeitende und die beA-Softwarezertifikate sind nicht personalisiert. Sie können daher innerhalb der Kanzlei frei vergeben werden. Über die Bedienoberfläche des beA können bestimmte Zugriffsrechte an Mitarbeitende oder Kollegen übertragen werden (z.B. Leserecht, Senderecht etc.). Die Vergabe dieser Rechte ist an das jeweilige Zertifikat der Mitarbeitenden-Karte bzw. an das Softwarezertifikat geknüpft. Sofern den einzelnen Mitarbeitenden unterschiedliche Rechte eingeräumt werden sollen, benötigt daher jeder Mitarbeitende eine eigene beA-Karte für Mitarbeitende oder ein eigenes beA-Softwarezertifikat.

Weshalb ist eine individuelle Identifizierung für die Ausstellung eines qeS erforderlich?

Die zuverlässige Identifizierung des Antragsstellenden für ein qualifiziertes Zertifikats durch den Vertrauensdiensteanbieter ist eine zentrale Anforderung der eIDAS -Verordnung (Art. 24 Abs. 1 eIDAS-VO). Die Bestätigung der Identität des Zertifikatsinhabers durch den Vertauensdiensteanbieter ist eine Grundvoraussetzung, um die beweissichere Zuordnung von qualifiziert signierten Daten zu einer Person zu ermöglichen und daher für das Vertrauen in die Nutzung elektronischer Signaturen von entscheidender Bedeutung. Hintergrund ist, dass eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift hat und die schriftliche Form gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB ersetzen kann.
Die Identifizierung kann entweder im Rahmen einer Unterschriftsbeglaubigung beim Notar oder in bestimmten Kammerbezirken auch bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden.

Die vorgeblendeten Kanzleidaten sind nicht korrekt. Wie kann ich diese ändern?

Das Bestellsystem bezieht Ihre Stammdaten via SAFE-ID aus dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis. Sollte eine Korrektur ihrer Daten erforderlich sein, wenden Sie sich an Ihre zuständige Rechtsanwaltskammer. 

Ich bin nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, muss ich den Vertrag zu meiner beA-Karte kündigen?

Ja. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer erhält keinerlei Daten über den Widerruf einer Zulassung oder den Status eines beA-Postfachs.
Insofern führt der Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der damit verbundenen Löschung des beA-Kontos nicht zur automatischen Beendigung des Vertragsverhältnisses über die beA-Karte.
Aus diesem Grund ist eine separate Kündigung der beA-Karte bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer unbedingt notwendig.  
Im Falle der Zulassungsrückgabe senden Sie uns bitte zeitnah ihre Kündigung und gegebenenfalls die Widerrufsbestätigung Ihrer Rechtsanwaltskammer zu. Wir werden sodann ihre beA-Karte sperren und den Vertrag zum Ende des laufenden Vertragsjahres kündigen.

Allgemeine Fragen

Was muss ich tun, wenn meine Chipkarte defekt bzw. abhanden gekommen ist?

Um Missbrauch vorzubeugen, muss eine durch Verlust oder Diebstahl verlorene Signatur- oder anderweitige Chipkarte (Ausnahme: Mitarbeitendenkarten) der Bundesnotarkammer unverzüglich gesperrt werden. Die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer erreichen Sie unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 3550 400.

Für die telefonische Sperrung (Widerruf der Zertifikate) benötigen Sie das Kennwort für die Kartensperrung und den damit verbundenen Widerruf der Zertifikate, welches Sie im Zertifikatsantrag erfasst haben. Das Widerrufskennwort des Karteninhabers wird auf dem Sperrinformationsblatt als Bestandteil der Antragsunterlagen mit angegeben.

Mit der telefonischen Kartensperrung (Widerruf der auf der Chipkarte befindlichen Zertifikate) besteht die Möglichkeit, eine Ersatzkarte zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass zu einer bereits gesperrten Karte der Bundesnotarkammer nachträglich keine Ersatzkarte ausgestellt werden kann. In diesem Fall ist ein Neuantrag bei erneuter Unterschriftsbeglaubigung erforderlich.

Mit einer Chipkarte verknüpfte Fernsignaturzertifikate sind von der Kartensperrung nicht betroffen und bei Bedarf unter Angabe der Zertifikatsnummer einzeln zu widerrufen.

Näheres entnehmen Sie bitte unserer Informationsseite:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/sperrung

Wie kann die PIN einer Chipkarte geändert werden?

Um Ihre PIN auf der jeweiligen Chipkarte zu ändern, benötigen Sie ein Kartenlesegerät der Sicherheitsklasse 3, welches über ein Display und ein eigenes PIN-Pad verfügen muss.

Außerdem benötigen Sie noch die BNotK SAK lite als Anwendung.
Diese können Sie sich von folgender Seite https://sso.bnotk.de/saklite/download/  für Ihr Betriebssystem herunterladen und installieren.

Eine ausführliche Anleitung zur PIN-Verwaltung Ihrer Chipkarte finden Sie in unserer Onlinehilfe.

Wie beantrage ich ein qualifiziertes Signaturzertifikat (qeS) bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer?

Ein qualifiziertes Zertifikat können Sie bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer online unter nachfolgendem Link beantragen:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/alle-produkte.

Was passiert, wenn ich meine PIN falsch eingebe?

Nach dem dritten Fehlversuch ist die PIN-Eingabe gesperrt und kann nur mittels PUK zurückgesetzt werden. Anleitungen für das Zurücksetzen des Fehlbedienungszählers sowie für die PIN-Verwaltung Ihrer Chipkarte finden Sie in unserer

Onlinehilfe

.

 

Was mache ich, wenn ich meine PIN vergessen habe?

Sollten Sie die PIN aus dem PIN-Brief bereits in eine individuelle PIN geändert haben, kann diese nicht zurückgesetzt werden.

Sollten Ihnen die aktuelle PIN nicht mehr bekannt sein, benötigen Sie eine kostenpflichtige Ersatzkarte. 

Diese kostet einmalig 30,00 € zzgl. USt.

Eine Ersatzkarte können Sie über das Sperrformular (Chipkarte) beantragen, welches Sie auf unserer Hilfeseite unter Downloads finden.

Welche persönlichen Daten werden in einem qualifizierten Signaturzertifikat hinterlegt?

Ein qualifiziertes Zertifikat beinhaltet in jedem Fall:

  • den (bürgerlichen) Vornamen,
  • den (bürgerlichen) Nachnamen,
  • die Zertifikatsnummer,
  • die Nationalität,

Ergänzend können bei Antragstellung noch folgende Daten in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden:

  • ein Titel
  • ein sog. Berufsname
  • ein berufsbezogenes Attribut (z.B. ein Notar-Attribut),
  • ein organisationsbezogenes Attribut,
  • eine sog. monetäre Beschränkung,
  • allgemeine Beschränkung,
  • eine Vertretungsmacht für eine natürliche oder eine juristische Person,
  • ein Pseudonym.

Was muss ich im Falle einer Namensänderung im Zusammenhang mit meinem qualifizierten Zertifikat veranlassen?

Bitte beantragen Sie wegen der Namensänderung eine neue Fernsignatur und kündigen den Vertrag über den Bezug der bisherigen Fernsignatur schriftlich.

Es ist bei dem Neuantrag eine erneute Unterschriftsbeglaubigung erforderlich. Als Nachweis der Namensänderung kann z.B. eine Kopie des gültigen Ausweisdokuments mit dem bisherigen Namen zusammen mit einer Kopie der Heiratsurkunde bei uns eingereicht werden.

Wie wird die Gültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur überprüft?

Um eine qualifizierte elektronische Signatur zu überprüfen, muss es möglich sein, jederzeit von einer vertrauenswürdigen Stelle zu erfahren, ob das qualifizierte Zertifikat für elektronische Signaturen existiert, gültig und nicht widerrufen ist.

Der Validierungsdienst erlaubt über eine so genannte OCSP-Request die Gültigkeitsprüfung von Zertifikaten. Die OCSP-Abfrage liefert den aktuellen Gültigkeitsstatus des Signaturzertifikats bei der Übermittlung eines signierten Dokumentes zurück.

Diese technische Validierung erfolgt automatisch und unabhängig.

Muss für jede Notarvertretung und jeden Vertretungszeitraum eine eigene Fernsignatur beantragt werden?

Ja! Um im Rahmen einer Notarvertretung qualifiziert elektronisch signieren zu können, benötigen Sie zunächst das Notar-Paket, welches zwei N-Karten sowie 50 Fernsignaturzertifikate pro Vertragsjahr umfasst.

Mit den aus dem Notarpaket vorliegenden N-Karten können Sie – sobald eine Notarvertretung durch Ihre zuständige Notarkammer im Notarverzeichnis (NVZ) eingetragen worden ist – für jede Notarvertretung ein eigenes neues Fernsignaturzertifikat beantragen

Unter nachstehendem Link finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestellung der erforderlichen Fernsignaturzertifikate.

Weitere Informationen zum Bestellprozess haben wir in unserer Onlinehilfe Fernsignatur für Notarvertretungen für Sie bereitgestellt.

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