Wichtige Information!

Hinweis

Die Nutzungsmöglichkeit der alten beA-Karte endet zum 03.April 2023!

Bitte beachten Sie, dass die beA-Karten der alten Generation, (Kartennummer beginnend mit der 2), nur noch bis zum 03. April 2023 nutzbar sind!

Ab dem 3.April 2023 müssen Sie die beA-Karte der neuen Generation (Kartennummer beginnend mit der 7) für die Anmeldung am beA verwenden!

Achten Sie bitte darauf, dass die neue Karte bereits in ihrem Postfach als Sicherheitstoken hinterlegt (aktiviert) ist.

Sollte dies noch nicht der Fall sein, führen Sie bitte den Aktivierungsvorgang umgehend durch (auch wenn Ihnen der PIN-Brief noch nicht vorliegen sollte).

Der beA-Anwendersupport hat hierfür eine Schritt-für-Schritt-Anleitung veröffentlicht: 

Vorgehen zur Aktivierung Ihrer neuen beA-Karte im beA (beasupport.de)

Willkommen

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ist ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 eIDAS-Verordnung. Hier erhalten Notare, Justizangehörige, Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte Signaturkarten für den elektronischen Rechtsverkehr. Die auf den qualifizierten Zertifikaten der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beruhenden Signaturen genügen den Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne des Artikel 3 Nummer 12 eIDAS-Verordnung.

FAQ

Häufige Fragen aus dem Bereich der elektronischen Signatur. Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen.

Wie beantrage ich ein qualifiziertes Zertifikat bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer?

Ein qualifiziertes Zertifikat können Sie bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer online unter nachfolgendem Link beantragen:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/alle-produkte

Was muss ich tun, wenn meine Signatur- oder anderweitige Chipkarte defekt bzw. abhanden gekommen ist?

Um Missbrauch vorzubeugen, muss eine durch Verlust oder Diebstahl verlorene Signatur- oder anderweitige Chipkarte (Ausnahme: Mitarbeitendenkarten) der Bundesnotarkammer unverzüglich gesperrt werden. Die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer erreichen Sie unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 3550 400.

Für die telefonische Sperrung (Widerruf der Zertifikate) benötigen Sie das Kennwort für die Kartensperrung und den damit verbundenen Widerruf der Zertifikate, welches Sie im Zertifikatsantrag erfasst haben. Das Widerrufskennwort des Karteninhabers wird auf dem Sperrinformationsblatt als Bestandteil der Antragsunterlagen mit angegeben.

Mit der telefonischen Kartensperrung (Widerruf der Chipkarte befindlichen Zertifikate) besteht die Möglichkeit, eine Ersatzkarte zu beantragen.

Mit einer Chipkarte verknüpfte Fernsignaturzertifikate sind von der Kartensperrung nicht betroffen und bei Bedarf unter Angabe der Zertifikatsnummer einzeln zu widerrufen.

Bitte beachten Sie, dass zu einer bereits gesperrten Karte der Bundesnotarkammer nachträglich keine Ersatzkarte ausgestellt werden kann. In diesem Fall ist ein Neuantrag bei erneuter Unterschriftsbeglaubigung erforderlich.

Näheres entnehmen Sie bitte unserer Informationsseite:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/hilfe/sperrung

Was mache ich, wenn ich meine PIN vergessen habe?

Die aktuell gültige PIN kann nicht zurückgesetzt werden, auch nicht mit der PUK. Sollten Ihnen die aktuell gültige PIN nicht mehr bekannt sein, muss eine kostenpflichtige Ersatzkarte beantragt werden. Nutzen Sie hierfür gegebenenfalls das Sperrformular, welches wir unter nachfolgendem Link für das Herunterladen bereitgestellt haben:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/hilfe/downloads

Welche neuen Produkte werden eingeführt?

Signatur-Paket - Die klassische Signaturkarte wird durch eine neue Generation Chipkarten und die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) als Fernsignatur abgelöst. Dazu bieten wir für die verschiedenen Bezugsgruppen Signatur-Pakete an, die mindestens eine neue Chipkarte und eine Fernsignatur beinhalten.

Neue Chipkarte - Als Nachfolger der Signaturkarte ist die neue Chipkarte (Authentisierungskarte) Bestandteil des Signatur-Paketes und dient in erster Linie der Authentifizierung des Zertifikatsinhabers bei der Erstellung und Anbringung von qualifizierten Signaturen.

Fernsignatur - Bei der Fernsignatur befindet sich das qualifizierte Zertifikat nicht mehr auf der Chipkarte. Die qualifizierte elektronische Signatur wird daher von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Auftrag der unterzeichnenden Person angebracht.

Mitarbeitendenkarte - Hierbei handelt es sich um Chipkarten, die für eine nachfolgende Personalisierung vorbereitet sind. Im Rahmen der Bestellung kann eine Bezeichnung vergeben werden, die auf die Chipkarte aufgedruckt wird.

ALLE FRAGEN

Bundesnotarkammer
https://www.bnotk.de

Elektronischer Rechtsverkehr im Notariat
www.elrv.info

Informationsportal der Bundesnotarkammer
https://www.notar.de

Zentrales Testamentsregister
https://www.testamentsregister.de

Zentrales Vorsorgeregister
https://www.vorsorgeregister.de

Deutsche Notarrechtliche Vereinigung
https://notrv.de

Deutsches Notarinstitut
https://www.dnoti.de

Bundesnetzagentur
https://www.bundesnetzagentur.de

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
https://www.bsi.bund.de

Justizportal
https://justiz.de

Registerportal
https://www.handelsregister.de

Grundbuchportal
www.grundbuch-portal.de

EGVP
https://egvp.justiz.de

Notaries of Europe
http://www.notaries-of-europe.eu

Vertrauensliste der Bundesnetzagentur
https://www.bundesnetzagentur.de/EVD/...


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