INFORMATIONEN
Weitere Informationen können Sie der Unterrichtungsbroschüre und den häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Signaturkarte entnehmen.
Mit der Fernsignatur werden qualifizierte elektronische Signaturen (qeS) aus der Ferne erzeugt. Da sich das qualifizierte Zertifikat nicht mehr auf der Karte, sondern in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle befindet, erfolgt die Signaturerstellung im Auftrag des Unterzeichners aus der Ferne. Aus diesem Grund ist für das qualifizierte Signieren mit der Fernsignatur zwingend eine Internetverbindung erforderlich. Das zu signierende Dokument verbleibt beim Signaturersteller und verlässt dessen Anwender-PC beim Signieren nicht. Wie bei der Signaturkarte sind zum Anbringen einer Fernsignatur weiterhin ein Kartenlesegerät (Empfehlung: Sicherheitsklasse 3) sowie eine Signaturanwendungskomponente notwendig.
Das Auslösen der Fernsignatur setzt eine erfolgreiche Zwei-Faktor-Authentifizierung voraus. Diese besteht aus den Kategorien Besitz und Wissen.
Verwendung
Das Signaturzertifikat ermöglicht das Signieren elektronischer Dokumente als Äquivalent der eigenhändigen Unterschrift, beispielsweise im Rahmen des elektronischen Handelsregisterverkehrs oder des elektronischen Mahnverfahrens. Soweit das Signaturzertifikat ein Notarattribut beinhaltet, wird durch die qualifizierte elektronische Signatur auch die „Beidrückung“ des Amtssiegels ersetzt.
Eine qualifizierte elektronische Signatur besitzt zudem die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (vgl. Art. 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung). So kann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126a BGB). Aufgrund dieser Rechtswirkung darf die Chipkarte nur vom jeweiligen Zertifikatsinhaber persönlich verwendet werden. Das Prinzip der höchstpersönlichen Verwendung gilt wegen der hiermit verbundenen Rechtsfolgen insbesondere für den Notar. Der Notar darf diese Chipkarte nebst PIN daher nicht Dritten zur Verwendung überlassen. Zudem ist die Chipkarte so aufzubewahren, dass sie vor Missbrauch geschützt ist. Die PIN ist von der Chipkarte getrennt aufzubewahren.
Identifizierung
Die von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ausgestellten qualifizierten Zertifikate für elektronische Signaturen erfüllen die besonderen Anforderungen der eIDAS-VO, um eine eindeutige Identifizierung des Unterzeichners zu ermöglichen.
Die Ausstellung eines qeS erfolgt daher erst, nachdem die Identität des Antragstellenden durch Unterschriftsbeglaubigung (NotarIdent) oder andere Identifizierungsverfahren bestätigt wurde. Weitere Identifizierungsverfahren sind GerichtIdent für Angehörige der Justiz sowie RechtsanwaltskammerIdent für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen.
Aufnahme von Attributen in das Zertifikat
Die Eigenschaft der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe (insbesondere Notarinnen und Notare, oder Mitarbeiter einer rechtsprechenden Institution oder einer Behörde) sowie weitere Attribute können in das Signaturzertifikat aufgenommen werden, wenn sie durch die zuständige Stelle bestätigt werden. Bei den Notarinnen und Notaren ist dies die jeweilige Kammer oder bei Justizangehörigen das Gericht, bei dem sie tätig sind.
Weitere Informationen können Sie der Unterrichtungsbroschüre und den häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Signaturkarte entnehmen.