Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer
Teil A: Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die vertraglichen Rechtsbeziehungen im Bereich der Zertifizierungsstelle („ZS“) der Bundesnotarkammer K.d.ö.R. („BNotK“), die als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter i.S.d. Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 16 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG („eIDAS-VO“) tätig ist.
(2) Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Diese AGB finden keine Anwendung, wenn und soweit die Vertragsparteien einen Rahmenvertrag geschlossen haben. Wenn die Vertragsparteien eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen haben, gelten diese AGB nachrangig.
§ 2 Leistungen
(1) Zu den Leistungen der ZS gehört die Erbringung von Vertrauensdiensten i.S.d. Art. 3 Ziff. 16, 17 eIDAS-VO für qualifizierte elektronische Signaturen, qualifizierte elektronische Siegel („E-Siegel“) und elektronische Zeitstempel („Vertrauensdienste“). Die Einzelheiten ergeben sich aus Teil B dieser AGB.
(2) Der Kunde kann je nach Bestellung gleichzeitig kompatible Hardware kaufen. Die Einzelheiten ergeben sich aus Teil B dieser AGB.
(3) Die ZS stellt einen Statusabfragedienst („OCSP Responder“) zur Abfrage der Validität der von der ZS ausgegebenen qualifizierten Zertifikate bereit.
(4) Ein Widerrufsdienst für Zertifikate ist eingerichtet und wird betrieben.
§ 3 Vertragsverhältnis
(1) Bezugsberechtigt sind Notare und Notariatsverwalter, Notarorganisationen sowie Notare a.D., Notarvertreter, Notariatsabwickler, Notarassessoren und Notaranwärter zu beruflichen Zwecken. Ebenfalls bezugsberechtigt sind Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften sowie Angehörige von Recht und Justiz zu beruflichen Zwecken. Die BNotK behält sich das Recht vor, weiteren berechtigten Personen die Teilnahme an den Vertrauensdiensten der BNotK zu gestatten.
(2) Ein Vertrag zwischen dem Kunden und der BNotK kommt zustande, sobald das Angebot des Kunden auf dem ausgefüllten, von der BNotK dafür vorgesehenen Antrags- bzw. Bestellformular der BNotK zugegangen ist und sie dieses Angebot durch Mitteilung über die Ausstellung des beantragten Zertifikats bzw. über die Versendung der Hardware an den Kunden angenommen hat.
(3) Die folgenden Bestandteile gelten in der dargestellten Folge und stellen die Leistungsbeschreibung dar:
- Teil B (Besondere Produktbedingungen) dieser AGB,
- die Produktbeschreibungen auf der Webseite der ZS: zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/alle-produkte,
- Teil A (Allgemeine Bedingungen) dieser AGB.
(4) Ergänzend und nachrangig zu diesen AGB gelten die Zertifikatsrichtlinie („CP“), das Zertifizierungskonzept („CPS“), das PKI Disclosure Statement („PDS“) sowie die Time Stamp Policy („TSP Policy“) und das TSA Practice Statement („TSA Practice“) der ZS. Diese sind unter folgender Adresse abrufbar: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/veroeffentlichungen.
(5) Die CP stellt die Sicherheitsleitlinien für die Anforderungen und Vorgaben für die von der ZS betriebenen Public Key Infrastructure („PKI“) dar.
(6) Das CPS für qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen stellt die Anforderungen der ZS an das Verfahren bei der Ausgabe, der Verwaltung, dem Widerruf sowie der Erneuerung, der von ihr ausgegebenen qualifizierten Zertifikate dar.
(7) Das PDS fasst die jeweiligen Kernpunkte der CP/CPS zusammen und dient als Übersicht für die Offenlegungspflichten der ZS sowie die Pflichten der Zertifikatsinhaber.
(8) Die TSP Policy und TSA Practice stellen dar, wie die BNotK als Vertrauensdiensteanbieter die Anforderungen und Vorgaben für die Erbringung der Zeitstempeldienste erfüllt.
§ 4 Vertragsdauer
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Verträge über Vertrauensdienste für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen.
(2) Wird der Vertrag über den Bezug einer Karte oder einzelner Produkte in Zusammenhang mit einer Karte nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich um jeweils ein Jahr.
(3) Weder der Ablauf der Sicherheitsbestätigung einer Karte noch das Ende der Gültigkeit des Zertifikats beenden den Vertrag.
(4) Der Vertrag über den Bezug einer Karte oder einzelner Produkte in Zusammenhang mit einer Karte kann durch die BNotK mit einer Frist von sechs Wochen zum Ablauf der Gültigkeit der Karte gekündigt werden.
(5) Die Kündigung bei Zahlungsverzug ist in § 10 geregelt.
§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
1. die vereinbarten Vergütungen entsprechend der zum Vertragsschluss gültigen Preisangaben auf der Webseite fristgerecht zu zahlen,
2. die für die Leistungserbringung der BNotK notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen,
3. sämtliche für den Antrag erforderliche Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und die geforderten Nachweise zu erbringen; Änderungen der Daten sind unverzüglich der BNotK anzuzeigen,
4. eine Bankverbindung zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts für die Abwicklung der Bankgeschäfte im Zusammenhang mit der Einziehung der Vergütungen zu benennen sowie
diesbezüglich ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat i.S.d. § 7 Abs. 2 zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen, deren Empfang elektronisch zu bestätigen,
5. den Erhalt einer Karte über einen zur Verfügung gestellten elektronischen Bestätigungslink zu verifizieren,
6. das zu verwendende Zertifikat erst dann im Rechtsverkehr einzusetzen, wenn die darin enthaltenen Daten auf Richtigkeit überprüft wurden; mit dem Einsatz im Rechtsverkehr gilt das Zertifikat als angenommen
7. die alleinige Kontrolle über die Signaturerstellungsdaten zu haben, diese bei Überlassung sicher im unmittelbaren Besitz zu halten und weder Mitarbeitern noch Dritten zugänglich zu machen, bzw. die Siegelerstellungsdaten unter seiner Kontrolle zu haben und sie ausschließlich berechtigten Mitarbeitern zugänglich zu machen,
8. der BNotK offenkundige Mängel oder Schäden am System oder Verfahren unverzüglich anzuzeigen („Störungsmeldung“),
9. den Verlust oder Missbrauch der Karte bzw. des Zertifikats nach Kenntnis unverzüglich anzuzeigen und den Widerruf des betroffenen Zertifikats zu beantragen,
10. das Zertifikat nicht mehr zu nutzen und dann unverzüglich widerrufen zu lassen, wenn sich Änderungen an den Zertifikatsdaten ergeben (z.B. Namensänderung durch Heirat) oder wenn in einer Weiterverwendung ein Verstoß gegen Berufs- und/oder Standesrecht oder andere Rechtsvorschriften läge,
11. ein verwendetes Pseudonym auf seine Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter, z.B. Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten, sowie mit den allgemeinen Gesetzen zu prüfen, die Einschränkungen (z.B. Beschränkungen der Vertretungsmacht des Zertifikatsinhabers) des Zertifikates zu beachten und dieses entsprechend der Nutzungsvorgaben im Zertifizierungskonzept zu verwenden,
12. das Zertifikat nicht zu nutzen, wenn ihm bekannt ist, dass das Zertifikat widerrufen wurde, das Wurzelzertifikat kompromittiert oder das Enddatum der Zertifikatsgültigkeit verstrichen ist,
13. bei Karten den privaten Schlüssel nicht von der Karte bzw. qualifizierte Signaturerstellungseinheit („QSCD“) zu exportieren,
14. ein für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels geeignetes Kartenlesegerät zu verwenden, welches über eine eigene Tastatur sowie ein Display verfügt (Sicherheitsklasse 3).
(2) Je nach gewähltem Produkt ist vor der Nutzung des Vertrauensdienstes eine Identifizierung des Kunden erforderlich.
Die Identifizierung des Kunden erfolgt durch die ZS der BNotK oder mit Hilfe Dritter in der Regel unter der Nutzung folgender Verfahren:
- Alle Bezugsberechtigten: NotarIdent – Identifizierung durch Notare
- Angehörige von Recht & Justiz: GerichtIdent – Identifizierung durch deutsche Gerichte
- Rechtsanwälte: KammerIdent – Identifizierung durch Rechtsanwaltskammern
(3) Nimmt der Kunde nach seiner Identifizierung trotz Aufforderung durch die BNotK notwendige Mitwirkungshandlungen nicht vor, hat er der BNotK die hierfür entstandenen Kosten zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Kosten überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sind.
§ 6 Widerruf von Zertifikaten
(1) Die BNotK widerruft Zertifikate auf Antrag des Kunden oder eines berechtigten Dritten bzw. einer berechtigten berufsrechtlichen Zulassungsstelle unter Angabe des Widerrufskennwortes. Ein Widerrufsantrag ist der BNotK auf einem der nachfolgenden Wege mitzuteilen:
1. telefonisch unter den Rufnummern:
(0800) 35 50 400(Notarbüros/Justiz - kostenfrei),
(0800) 35 50 100) (beA-Produkte – kostenfrei),
2. schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift unter der folgenden Anschrift: Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln
3. als qualifiziert signiertes Dokument, übermittelt per E-Mail oder über die Uploadfunktion des Kontaktformulars der Webseite der ZS,
(2) Die BNotK widerruft das ausgestellte Zertifikat auch, wenn
- das Vertragsverhältnis gekündigt wurde (siehe auch § 10),
- die den angewendeten Verfahren zugrunde liegenden Algorithmen gebrochen wurden, oder wenn Gründe vorliegen, die annehmen lassen, dass die den angewendeten Verfahren zugrunde liegenden Algorithmen gebrochen wurden,
- eine Bestätigung, dass die verwendete qualifizierte elektronische QSCD/Karte den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht vorliegt oder diese nicht mehr gültig ist,
- eine gesetzliche Pflicht zum Widerruf besteht oder
- die Bezugsberechtigung (§ 3 Abs. 1) nicht besteht oder später entfallen ist. Eine Pflicht zum Widerruf ist damit nicht verbunden.
(3) Die BNotK ist zudem berechtigt, ein Zertifikat zu widerrufen, wenn ihr bekannt ist, dass das zugrunde liegende Wurzelzertifikat oder das Zertifikat kompromittiert ist oder von der zuständigen Behörde widerrufen wurde.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Zahlungsweise
(1) Die Vergütungen für die Bereitstellung der Leistungen gemäß § 2 werden zu Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums fällig. Der mit der Vergütung abgegoltene Aufwand der ZS entsteht vollständig bereits mit der einmaligen Bereitstellung der in § 2 benannten Leistungen. Eine anteilige Rückerstattung der Vergütung kommt bei Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb eines der genannten Zeiträume daher nicht in Betracht, es sei denn, die vorzeitige Vertragsbeendigung beruht auf einem durch die BNotK zu vertretendem Ereignis, oder es besteht ein Recht auf Minderung.
(2) Zahlungen für Leistungen gemäß § 2 können durch den Kunden an die BNotK ausschließlich im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens erfolgen. Dazu erteilt der Kunde der BNotK ein SEPA-Lastschriftmandat und teilt die Kontodaten (Kreditinstitut, IBAN, ggf. BIC, ggf. abweichender Kontoinhaber) mit. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet die BNotK Kosten in Höhe der jeweils angefallenen Gebühr.
(3) Die BNotK behält sich das Recht vor, weitere Zahlungsmethoden zu akzeptieren.
(4) Die BNotK ist zur Übermittlung von Vorabankündigungen („Pre-Notifications“) und von Rechnungen auf elektronischem Wege berechtigt. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf fünf Tage verkürzt.
§ 8 Ausschluss von Einwendungen
(1) Erhebt der Kunde Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Vergütungen, hat er diese innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung der BNotK in Textform anzuzeigen.
(2) Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; die BNotK wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
§ 9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen Ansprüche der BNotK kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
§ 10 Außerordentliche Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis über Zertifizierungsdienstleistungen kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung durch die BNotK berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
- der Kunde ein Pseudonym verwendet, das Rechte Dritter verletzt oder gegen sonstiges Recht verstößt oder
- der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug ist.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, insbesondere i.S.d. Abs. 2, ist die Kündigung erst nach erfolgslosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Der jeweils Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleiben unberührt.
§ 11 Abwicklung beendeter Verträge
(1) Mit der Vertragsbeendigung werden alle noch offenen Forderungen der Vertragsparteien sofort zur Zahlung fällig.
(2) Der Kunde hat die Zertifikate bei Vertragsende unmittelbar zu widerrufen. Erfolgt dies nicht, werden die von der Vertragsbeendigung betroffenen Zertifikate durch die Zertifizierungsstelle widerrufen. Der Kunde hat die Karte nach den Vorgaben des ElektroG zu entsorgen.
§ 12 Störungsbeseitigung
Die BNotK wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten schnellstmöglich beseitigen.
§ 13 Beanstandungen, Mängelansprüche
(1) Beanstandungen
Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.
(2) Mängelansprüche
Sofern die Leistung der BNotK mangelhaft ist, leistet die BNotK nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen des § 14 verlangt werden.
§ 14 Haftung
(1) Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung und Gewährleistung der BNotK gelten für alle Schadensersatz-, Mangel-, oder an deren Stelle tretenden Ersatzansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen gemäß § 2, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.), nicht aber für Ansprüche des Kunden
- wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die BNotK oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die die BNotK eine Garantie übernommen hat,
- die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der BNotK oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen,
- nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
- die von § 69 oder § 70 TKG erfasst werden.
Für vorstehende Ausnahmen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
(2) Die BNotK haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf einen Betrag von EUR 25.000,00 pro Schadensfall begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der BNotK für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die BNotK haftet insbesondere nicht für Schäden, die bei einer über die in § 3 Abs. 1 genannten beruflichen Zwecke hinausgehende Verwendung der Dienste entstanden sind.
(4) Die BNotK übernimmt gegenüber dem Kunden keine Verhaltenspflichten, für deren fahrlässige Verletzung die BNotK einsteht.
(5) Die BNotK haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für die BNotK vorhersehbaren Schaden.
(6) Die verschuldensunabhängige Haftung der BNotK im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(7) Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Gateways, Störungen im Bereich der Dienste von Carriern) hat die BNotK nicht zu vertreten.
(8) Der BNotK bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen, insbesondere hinsichtlich der Obliegenheiten des Kunden zur Datensicherung und zum Schutz vor Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
(9) Bei Verlust von Daten haftet die BNotK nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist.
(10) Für Ansprüche des Kunden gegen Organe oder Mitarbeiter der BNotK gelten die Regelungen entsprechend.
(11) Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden und seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf einem Mangel der Leistung der BNotK beruhen, sowie das Recht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nacherfüllung zu verlangen, verjähren nach einem Jahr. Satz 1 gilt nicht in den in § 14 Abs. 1 und 2 genannten Fällen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 15 Leistungstermine und Verzug
(1) Vereinbarte Termine oder Abwicklungszeiträume verschieben sich bei einem von der BNotK nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, derer sich die BNotK zur Erfüllung des Vertrages bedient, unverschuldetem Ausfall von Übermittlungs- und Beförderungsmitteln oder Energie sowie unverschuldeten Lieferengpässen bei Zulieferern.
(2) Gerät die BNotK durch eigenes Verschulden in Verzug, kann der Kunde der BNotK nach Eintritt des Verzugs eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt die BNotK diese Frist aus Gründen verstreichen, die sie zu vertreten hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen des § 14 verlangt werden.
§ 16 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen oder der Vergütungen
(1) Die BNotK behält sich das Recht vor, diese AGB, die Leistungen, Produktbeschreibungen, die Vergütungen, die CP, das CPS, das PDS sowie die TSA Policy und TSP Practice zu ändern oder zu ergänzen.
(2) Die BNotK behält sich vor, die Vergütungen für die Leistungen angemessen mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen vor dem Wirksamwerden anzupassen, sofern und soweit sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlagen wie die Kosten für Personal, Material, Betrieb und Softwarewartung, staatliche/behördliche Steuern, Abgaben, Gebühren sowie Kosten von Drittbestandteilen geändert haben und nur soweit sich dadurch der Gesamtpreis verändert. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, kann der Kunde den Vertrag zum Wirksamwerden der Preisanpassung kündigen. Die Kündigung ist spätestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Preisanpassung zu erklären. Die BNotK weist auf das Sonderkündigungsrecht in der Ankündigung der Preisanpassung hin. Sinken die in Satz 1 genannten Kalkulationsgrundlagen, kann der Kunde eine den sinkenden Kosten entsprechende Preissenkung verlangen. Der Kunde kann diesen Anspruch mit einer Frist von sechs Wochen geltend machen.
(3) Die BNotK wird den Kunden vor jeder Änderung oder Ergänzung der AGB unterrichten. Dasselbe gilt für die Höhe der Vergütung für die Produkte und Leistungen, wobei im Hinblick auf Voraussetzungen und Umfang der Änderung die Regelungen der Preisanpassung nach Abs. 2 gelten. Änderungen und Ergänzungen gelten durch den Kunden als angenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtung in Textform Widerspruch erhebt. Auf die Folgen des Schweigens des Kunden wird die BNotK den Kunden in der Benachrichtigung über die Änderung bzw. Ergänzung dieser AGB oder der in Abs. 1 aufgezählten Dokumente hinweisen. Sollte der Kunde den Änderungen bzw. Ergänzungen widersprechen, kann jede Partei diesen Vertrag kündigen. Die Kündigung kann von der BNotK auch bereits bedingt auf diesen Fall gemeinsam mit der Benachrichtigung erklärt werden.
Im Fall von nach geltendem Recht oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zwingend erforderlichen Änderungen sowie Ergänzungen der AGB können die vorstehend genannten Fristen auch kürzer sein.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der in
Abs. 1 aufgezählten Dokumente bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
§ 17 Einstellung des Vertrauensdienstes
(1) Sofern die ZS der BNotK ihren Betrieb als Vertrauensdiensteanbieter einstellt, wird die BNotK den Kunden zwei Monate im Voraus darüber informieren.
(2) Die BNotK ist mit gleicher Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen anderen Vertrauensdiensteanbieter zu übertragen.
Dem Kunden steht das Recht zur Kündigung zum Zeitpunkt der Übertragung des Vertragsverhältnisses zu. Die BNotK wird den Kunden auf sein Kündigungsrecht in der Ankündigung gesondert hinweisen.
(3) Übernimmt kein anderer Vertrauensdiensteanbieter die Zertifikate, ist die BNotK zur Kündigung des Vertrages und Widerruf der Zertifikate mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit berechtigt.
Dem Kunden steht im Fall eines solchen durch die BNotK veranlassten Widerrufs eine angemessene Rückerstattung zu.
§ 18 Rechtsweg, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 („UN-Kaufrecht“) und solcher Vorschriften, die zur Anwendung ausländischen Rechts führen können.
(2) Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist im Zweifel der Sitz der BNotK.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen ist Berlin. Dies gilt nicht, sofern ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich bestimmt ist. Außerdem bleibt die BNotK berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunde zu klagen.
§ 19 Sonstige Bedingungen
(1) Alle Vereinbarungen zwischen der BNotK und dem Kunden sind im Vertrag enthalten.
(2) Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht auf einen Dritten übertragen
(3) Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame oder eine durchführbare Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
Teil B: Besondere Produktbedingungen
Die ZS der BNotK bietet ihren Kunden im Rahmen ihrer Leistungen folgende Produkte an:
§ 1 Produkte für Notare
(1) Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt sind Notare und Notariatsverwalter sowie Notare a.D., Notarvertreter, Notariatsabwickler, Notarassessoren und Notaranwärter zu beruflichen Zwecken.
(2) N-Karte
Gegenstand dieser besonderen Produktbedingungen ist die N-Karte die in erster Linie der Authentifizierung des Zertifikatsinhabers bei der Erstellung und Anbringung von qualifizierten (Fern)-Signaturen dient und in der Folge mit mehreren qualifizierten Zertifikaten verknüpft werden kann.
a) Produktbeschreibung
Die N-Karte dient in erster Linie der Authentifizierung des Zertifikatsinhabers bei der Erstellung und Anbringung von qualifizierten Signaturen. Die qualifizierte Signatur ersetzt Unterschrift und Siegel im elektronischen Rechtsverkehr und erfüllt die besonderen Anforderungen an die Erstellung notarieller elektronischer Urkunden (§ 39a
BeurkG und § 33 BNotO). Mit der N-Karte können sämtliche mit Ihrer Identität verknüpften Fernsignaturen, entsprechend des gewünschten Einsatzbereiches, ausgelöst werden. Die Nutzung einer Fernsignatur ist ausschließlich mit einer N-Karte möglich. Die N-Karte ist zur Anmeldung an den Fachverfahren und zur Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs geeignet.
Wegen der Details wird auf die Produktbeschreibung auf unserer Webseite verwiesen.
Zur Auswahl stehen außerdem eine Ersatzkarte und eine Zusatzkarte.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt N-Karte ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt jährlich. Der Preis versteht sich inklusive Verpackung und Versand.
(3) Fernsignatur
Mit der Fernsignatur werden qualifizierte elektronische Signaturen angebracht, die in der sicheren Umgebung der BNotK aufbewahrt werden.
a) Produktbeschreibung
Da sich das qualifizierte Zertifikat nicht auf der Karte, sondern in der hochsicheren Umgebung der ZS befindet, erfolgt die Signaturerstellung im Auftrag des Unterzeichners aus der Ferne. Aus diesem Grund ist für das qualifizierte Signieren mit der Fernsignatur zwingend eine Internetverbindung erforderlich. Das zu signierende Dokument verbleibt beim Signaturersteller und verlässt dessen Anwender-PC beim Signieren nicht. Zum Anbringen einer Fernsignatur sind eine Internetverbindung, ein Kartenlesegerät (Sicherheitsklasse 3) sowie eine Signaturanwendungskomponente notwendig.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt Fernsignatur ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt jährlich.
(4) M-Karte
Gegenstand dieser besonderen Produktbedingungen ist die M-Karte, für Mitarbeiter von Bezugsberechtigten gemäß Teil B § 1 Abs. 1.
a) Produktbeschreibung
Die M-Karte ist ebenfalls zur Anmeldung an den Fachverfahren und zur Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs geeignet.
Die M-Karte ist nicht zum qualifizierten Signieren vorgesehen und wird dementsprechend auch nicht von der ZS personalisiert. Stattdessen können die M-Karten im Notarbüro personalisiert und an die Mitarbeiter ausgegeben werden.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt M-Karte ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt jährlich. Der Preis versteht sich inklusive Verpackung und Versand.
§ 2 Produkte für Rechtsanwälte (beA-Produkte)
(1) Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt sind ausschließlich Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften sowie Bewerber für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, jeweils mit gültiger SAFE-ID, zu beruflichen Zwecken.
(2) beA-Karte Basis
Gegenstand dieser besonderen Produktbedingungen ist die beA-Karte Basis, eine Chipkarte mit nichtqualifiziertem Zertifikat zur Erstregistrierung und Anmeldung am beA.
a) Produktbeschreibung
Die beA-Karte Basis ist eine Sicherheitskarte, die zur Erstregistrierung erforderlich ist und zur täglichen Anmeldung am beA verwendet werden kann. Durch die Anmeldung am beA können elektronische Dokumente von Rechtsanwälten und von der Justiz sicher empfangen und versendet werden.
Es kann eine Ersatzkarte bestellt werden.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt beA-Karte Basis ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt jährlich. Der Preis versteht sich inklusive Verpackung und Versand.
c) Mindestlaufzeit
Die Mindestvertragslaufzeit für das Produkt beA-Karte Basis beträgt abweichend zu der Regelung in Teil A § 4 Abs. 1 vierundzwanzig (24) Monate.
(3) Fernsignatur
Mit der Fernsignatur werden qualifizierte elektronische Signaturen aus der Ferne erzeugt.
a) Produktbeschreibung
Da sich das qualifizierte Zertifikat nicht auf der Karte, sondern in der hochsicheren Umgebung der ZS befindet, erfolgt die Signaturerstellung im Auftrag des Unterzeichners aus der Ferne. Aus diesem Grund ist für das qualifizierte Signieren mit der Fernsignatur zwingend eine Internetverbindung erforderlich. Das zu signierende Dokument verbleibt beim Signaturersteller und verlässt dessen Anwender-PC beim Signieren nicht. Zum Anbringen einer Fernsignatur sind eine Internetverbindung, ein Kartenlesegerät (Sicherheitsklasse 3) sowie eine Signaturanwendungskomponente notwendig.
b) Aufnahme eines Attributs in das Zertifikat
Optional können sog. Attribute (bspw. der Berufsname als erweiterte Angabe gem. § 12 Abs. 1 Alt. 2 VDG) in das Signaturzertifikat aufgenommen werden, wenn sie durch die zuständige Stelle (Rechtsanwaltskammer) bestätigt werden.
c) Vergütung
Die Vergütungen für die Produkte Fernsignatur und die Aufnahme eines Berufsattributs in das Zertifikat ergeben sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung für die Fernsignatur erfolgt jährlich. Die Zahlung für die Aufnahme eines Berufsattributs in das Zertifikat erfolgt einmalig.
(4) beA-Softwarezertifikat (SW-Zertifikat)
Gegenstand dieser besonderen Produktbedingungen ist das beA-Softwarezertifikat, ein Softwarezertifikat, das auf einem Speichermedium (USB-Stick oder Rechner) direkt installiert werden kann, zur Anmeldung am beA.
a) Produktbeschreibung
Das beA-Softwarezertifikat ist ein fortgeschrittenes Softwarezertifikat, das auf einem Speichermedium wie einem USB-Stick
oder auf dem Rechner direkt installiert wird. Es kann beispielsweise dafür verwendet werden, um als Rechtsanwalt Nachrichten auf dem Laptop unterwegs abzurufen. Ist ein Mitarbeiter dazu befugt worden, kann er mit dem beA-Softwarezertifikat Nachrichten im Postfach lesen und vom Rechtsanwalt qualifiziert signierte oder nicht der Schriftform unterliegende Nachrichten absenden. Das beA-Softwarezertifikat zum Download bereitgestellt.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt beA-Softwarezertifikat ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt jährlich und wird mit Bereitstellung zum Download fällig.
(5) beA-Karte Mitarbeiter
Gegenstand dieser besonderen Produktbedingungen ist die beA-Karte Mitarbeiter für Mitarbeiter von Bezugsberechtigten gemäß Teil B § 2 Abs. 1.
a) Produktbeschreibung
Die beA-Karte Mitarbeiter ist mit einem sogenannten fortgeschrittenen Zertifikat ausgestattet. Damit kann der Mitarbeiter eines Rechtsanwalts sich am beA anmelden und, je nach Umfang der übertragenen Rechte, beispielsweise Nachrichten lesen und vom Rechtsanwalt qualifiziert signierte oder nicht der Schriftform unterliegende Nachrichten versenden. Wenn der Rechtsanwalt die entsprechende Befugnis erteilt hat, können Mitarbeiter auch anderen Personen Rechte am Postfach einräumen. Die beA-Karte Mitarbeiter ist nicht personengebunden.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt beA-Karte Mitarbeiter ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt jährlich. Der Preis versteht sich inklusive Verpackung und Versand.
§ 3 Produkte für Vermessungsingenieure
(1) Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie deren Vertreter,
(2) qeS-Karte
Gegenstand dieser besonderen Produktbedingungen ist die qeS-Karte, die in erster Linie der Authentifizierung des Zertifikatsinhabers bei der Erstellung und Anbringung von qualifizierten Signaturen dient.
a) Produktbeschreibung
Die qeS-Karte (Authentisierungskarte) dient in erster Linie der Authentifizierung des Zertifikatsinhabers bei der Erstellung und Anbringung von qualifizierten Signaturen. Mit der qeS-Karte können sämtliche mit Ihrer Identität verknüpften Fernsignaturen, entsprechend des gewünschten Einsatzbereiches, ausgelöst werden. Die Nutzung einer Fernsignatur ist ausschließlich mit einer qeS-Karte möglich.
Wegen der Details wird auf die Produktbeschreibung auf unserer Webseite verwiesen.
Zur Auswahl stehen außerdem eine Ersatzkarte und eine Zusatzkarte.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt qeS-Karte ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt jährlich. Der Preis versteht sich inklusive Verpackung und Versand.
(3) Fernsignatur
Mit der Fernsignatur werden qualifizierte elektronische Signaturen aus der Ferne erzeugt.
a) Produktbeschreibung
Da sich das qualifizierte Zertifikat nicht auf der Karte, sondern in der hochsicheren Umgebung der ZS befindet, erfolgt die Signaturerstellung im Auftrag des Unterzeichners aus der Ferne. Aus diesem Grund ist für das qualifizierte Signieren mit der Fernsignatur zwingend eine Internetverbindung erforderlich. Das zu signierende Dokument verbleibt beim Signaturersteller und verlässt dessen Anwender-PC beim Signieren nicht. Zum Anbringen einer Fernsignatur sind eine Internetverbindung, ein Kartenlesegerät (Sicherheitsklasse 3) sowie eine Signaturanwendungskomponente notwendig.
b) Aufnahme eines Attributs in das Zertifikat
Optional können sog. Attribute in das Signaturzertifikat aufgenommen werden, wenn sie durch die zuständigen Stellen bestätigt werden.
c) Vergütung
Die Vergütungen für die Produkte Fernsignatur und die Aufnahme eines Berufsattributs in das Zertifikat ergeben sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung für die Fernsignatur erfolgt jährlich. Die Zahlung für die Aufnahme eines Berufsattributs in das Zertifikat erfolgt einmalig.
§ 4 Produkte für Sonstige
(1) Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt sind Angehörige von Notarorganisationen, von Notarkammern sowie deren Tochtergesellschaften, Rechtsanwaltskammern und Angehörige von Recht und Justiz sowie Wirtschaftsprüfer. Die BNotK behält es sich vor, den Kreis der Bezugsberechtigten zu erweitern.
(2) qeS-Karte
Gegenstand dieser besonderen Produktbedingungen ist die qeS-Karte, die in erster Linie der Authentifizierung des Zertifikatsinhabers bei der Erstellung und Anbringung von qualifizierten Signaturen dient.
a) Produktbeschreibung
Die qeS-Karte (Authentisierungskarte) dient in erster Linie der Authentifizierung des Zertifikatsinhabers bei der Erstellung und Anbringung von qualifizierten Signaturen. Mit der qeS-Karte können sämtliche mit Ihrer Identität verknüpften Fernsignaturen, entsprechend des gewünschten Einsatzbereiches, ausgelöst werden. Die Nutzung einer Fernsignatur ist ausschließlich mit einer qeS-Karte möglich.
Wegen der Details wird auf die Produktbeschreibung auf unserer Webseite verwiesen.
Zur Auswahl stehen außerdem eine Ersatzkarte und eine Zusatzkarte.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt qeS-Karte ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt jährlich. Der Preis versteht sich inklusive Verpackung und Versand.
(3) Fernsignatur
Mit der Fernsignatur werden qualifizierte elektronische Signaturen aus der Ferne erzeugt.
a) Produktbeschreibung
Da sich das qualifizierte Zertifikat nicht auf der Karte, sondern in der hochsicheren Umgebung der ZS befindet, erfolgt die Signaturerstellung im Auftrag des Unterzeichners aus der Ferne. Aus diesem Grund ist für das qualifizierte Signieren mit der Fernsignatur zwingend eine Internetverbindung erforderlich. Das zu signierende Dokument verbleibt beim Signaturersteller und verlässt dessen Anwender-PC beim Signieren nicht. Zum Anbringen einer Fernsignatur sind eine Internetverbindung, ein Kartenlesegerät (Sicherheitsklasse 3) sowie eine Signaturanwendungskomponente notwendig.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt Fernsignatur ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt jährlich.
(4) M-Karte
Gegenstand dieser besonderen Produktbedingungen ist die M-Karte für Mitarbeiter der unter Teil B § 3 Abs. 1 genannten Bezugsgruppen.
a) Produktbeschreibung
Die M-Karte ist nicht zum qualifizierten Signieren geeignet und wird dementsprechend auch nicht von der ZS personalisiert. Stattdessen können die M-Karten im Büro personalisiert und an die Mitarbeiter ausgegeben werden.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt M-Karte ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt jährlich. Der Preis versteht sich inklusive Verpackung und Versand.
(5) E-Siegel
Gegenstand dieser besonderen Produktbedingungen ist das E-Siegel der Angehörigen von Recht und Justiz.
a) Produktbeschreibung
Das E-Siegel wird von einer qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheit erstellt und beruht auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel. Wegen der Details wird auf die Produktbeschreibung auf unserer Webseite verwiesen.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt E-Siegel ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt jährlich.
§ 5 Kartenlesegeräte
Gemäß Teil A § 2 Abs. 2 können Kunden gleichzeitig kompatible Hardware kaufen.
(1) Chipkartenleser cyberJack® RFID komfort
Gegenstand dieser besonderen Produktbedingungen ist der Chipkartenleser cyberJack® RFID komfort.
a) Produktbeschreibung
Der cyberJack® RFID komfort von Reiner SCT ist ein Chipkartenleser, der nahezu alle Anwendungsmöglichkeiten von Chipkarten unterstützt. Neben der Nutzung für das beA und das Elektronische Urkundenarchiv kann der Kartenleser auch für die Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen, für den neuen Personalausweis sowie für Online-Banking genutzt werden.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt Chipkartenleser cyberJack® RFID komfort ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt einmalig. Der Preis versteht sich inklusive Verpackung und Versand.
(2) Kartenlesegerät cyberJack® one
Gegenstand dieser besonderen Produktbedingungen ist das Kartenlesegerät cyberJack® one.
a) Produktbeschreibung
Neben der Anmeldung am beA und der Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen ist der cyberJack® one vielseitig einsetzbar. Da der Kartenleser sowohl als Chipkartenleser für
HBCI/FinTS, EBICS als auch als TAN-Generator eingesetzt werden kann, besteht die Möglichkeit, ihn stationär am PC und mobil am Smartphone oder Tablet zu verwenden.
b) Vergütung
Die Vergütung für das Produkt cyberJack® one ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf unserer Webseite. Die Zahlung erfolgt einmalig. Der Preis versteht sich inklusive Verpackung und Versand.
§ 6 Support
Gegenstand dieser besonderen Produktbedingungen sind Leistungen zur Unterstützung des Kunden bei Störungen von Produkten der ZS durch telefonische oder elektronische Informationen und Hinweise zur möglichen Störungsbeseitigung. Allgemeine Hinweise zur Nutzung von Produkten sind nicht Gegenstand des Supports.
(1) Besondere Voraussetzungen von Supportleistungen
Anspruch auf Supportleistungen besteht nur, wenn dies für ein Produkt vereinbart ist und nur solange und soweit der Kunde zur Nutzung des Produkts berechtigt ist.
(2) Produktbeschreibung und besondere Regelungen für das Produkt
a) Die ZS erbringt Supportleistungen per Telefon, E-Mail und online (dies vorrangig durch Bereitstellung von Informationen auf Internetseiten). Die Beratungsleistungen betreffen insbesondere Hilfestellung bei der Einrichtung und der Bedienung sowie dem optimierten Einsatz der Produkte, die in Teil B dieser AGB beschrieben sind. Außerdem kann der Kunde Fragen zu den Produkten der ZS stellen oder technischen Support anfordern. Die Anfragen des Kunden werden mittels des Ticket-Systems OTOBO bearbeitet.
b) Support umfasst auch die Unterstützung bei der Beseitigung von Störungen. Eine Beseitigung von Störungen ist dabei nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Die ZS ist sonst nur zu Hinweisen zu möglichen Störungsursachen und deren Behebung verpflichtet. Eine Pflicht zur Behebung von Störungen wird durch Supportleistungen nicht begründet.
c) Die ZS kann Supportleistungen gegenüber Kunden einschränken, wenn diese in missbräuchlichem Umfang Supportleistungen in Anspruch nehmen. Dies ist der Fall, wenn häufig oder umfassend Supportleistungen in Anspruch genommen werden, die bei Beachtung der Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten des Kunden nicht erforderlich wären.
d) Die ZS kann Supportleistungen auch zur Nacherfüllung erbringen.
e) Der Telefonsupport soll während der Supportzeiten erreichbar sein; er kann auch durch Rückrufe organisiert sein.
(3) Vergütung
Fragt der Kunde Supportleistungen an, ohne einen vertraglichen Anspruch darauf zu haben, darf die ZS diese Leistung als zusätzliche Leistungen erbringen und nach den AGB berechnen. Ansonsten werden Supportleistungen im Rahmen des Vertrags über den Gegenstand des Supports vergütet.
(4) Laufzeit / Mindestlaufzeit / Verknüpfung mit anderen Leistungen
Der Anspruch auf Supportleistungen endet automatisch mit der Beendigung des Vertrags zum unterstützen Produkt.
Teil C: Datenschutz
Die BNotK nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Diese Datenschutzerklärung soll dazu dienen, Sie über die Art, den Umfang, den Ort und die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten in der ZS der BNotK aufzuklären.
§ 1 Verantwortliche Stelle
Verantwortliche für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzrechts ist die BNotK. Sie können uns wie folgt erreichen:
Bundesnotarkammer K.d.ö.R.
Mohrenstraße 34
10117 Berlin
Telefon +49 (0)30 – 38 38 66 0
Telefax +49 (0)30 – 38 38 66 66
E-Mail zs@bnotk.de
§ 2 Datenschutzbeauftragte
Die Datenschutzbeauftragte der BNotK können Sie wie folgt erreichen:
Datenschutzbeauftragte
c/o Bundesnotarkammer
Mohrenstraße 34
10117 Berlin
Telefon: +49 30 – 38 38 66 0
Telefax: +49 30 – 38 38 66 66
E- Mail datenschutz@bnotk.de
§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten halten wir uns streng an die gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (nachfolgend „DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes (nachfolgend „BDSG“). Ihre personenbezogenen Daten werden deshalb nur insoweit verarbeitet, wie dies gesetzlich erlaubt ist. Dies gilt auch für die Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten.
(2) Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitungen zur Erfüllung des Vertrages mit Ihnen ist Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO i.V.m.
§ 31a Abs. 6 BRAO bzw. § 33 BNotO. Die technischen Einrichtungen für die Nutzung unserer Produkte bzw. der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erhalten Sie über uns als ZS. Hierfür ist ein Vertragsschluss unter Angabe dieser personenbezogenen Daten erforderlich. Darüber hinaus erhalten Sie bei uns in der ZS eine qualifizierte Signatur, die die Unterschrift und das Siegel im elektronischen Rechtsverkehr ersetzt.
Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitungen zur Erfüllung der uns auferlegten weiteren rechtlichen Verpflichtungen (insbesondere der Aufbewahrungspflichten) ist Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO, Art. 24 eIDAS, § 16 Abs. 4 VDG, § 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO.
(3) Folgende personenbezogene Daten werden bei uns aufgrund der genannten Rechtsgrundlagen und den zu den genannten Zwecken verarbeitet:
- Stammdaten (Name, Vorname, ggf. Titel, Staatsangehörigkeit, Geburtsdaten usw.)
- Organisationsdaten bei E-Siegel
- Adressdaten (Melde-, Liefer- oder Rechnungsadresse, jeweils mit Straße, Hausnummer, PLZ, Ort usw.)
- Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, ggf. EGVP usw.)
- Bestell-, bzw. Antragsdaten, bei beA-Produkten die SAFE-ID
- Zahlungsinformationen (Rechnungsnummer, Leistungszeitraum, Bankdaten wie Kontoinhaber, IBAN etc.)
- ggf. Ausweisdaten (Ausweisnummer, Ausstellungsdatum, Ablaufdatum usw.)
- ggf. personenbezogene Angaben aus dem Bundesrechtsanwalts- oder Notarverzeichnis (Amtstätigkeit, Sozietät, Straße usw.)
- Kartendaten (Kartennummer, Kartentyp usw.)
- Zertifikatsdaten (Seriennummer, Name im Verzeichnis ja/nein, Ausstellungsstelle, Gültigkeit, Berufsattribut, v.a. Berufsbezeichnung und Berufsname, bestätigende Stelle etc.)
- Protokolldaten; Prüfprotokoll (Name des ersten Prüfers, Name des zweiten Prüfer), Sperr- und Zerstörungsprotokoll (Name des Sperrmitarbeiters, Sperrgrund usw.)
§ 4 Speicherdauer
Sind Ihre personenbezogenen Daten für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren Aufbewahrung ist zur Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten weiterhin notwendig. Gründe hierfür können z.B. sein:
1. Als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter sind wir gem. Art. 24 Abs. 2 eIDAS-VO; §16 Abs. 4 VDG verpflichtet, alle Aufzeichnungen die Zertifikate betreffen auch über den Zeitraum ihrer Gültigkeit hinaus aufzubewahren.
2. Ihre Anfragen bei unserem Kundenservice werden zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration, je nach Anfrage längstens für drei (3) Jahre gespeichert und verwendet.
3. Wir sind verpflichtet, steuerlich aufbewahrungspflichtige Unterlagen gemäß § 257 Abs. 4 HGB i.V.m. 147 Abs. 3 AO haben wir sechs, bzw. zehn Jahre aufzubewahren.
§ 5 Einbindung von Diensten Dritter
Ihre personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben bzw. übermittelt, wenn dies zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist oder Sie zuvor eingewilligt haben. Die Empfänger Ihrer Daten sind sorgfältig ausgewählt, schriftlich beauftragt und weisungsgebunden. Sie dürfen personenbezogene Daten nur im Rahmen der Absprache und ausschließlich zu den von uns vorgegebenen Zwecken verwenden. Die Einhaltung dieser Datenschutzbestimmungen und der datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ist jederzeit gewährleistet.
Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt:
- Dienstleister und Vertragspartner, die bei uns mit der Entwicklung, Wartung und Pflege verschiedener Software und Hardware beauftragt sind,
- Dienstleister, der für die Annahme und Bearbeitung von telefonischen Sperranträgen sowie den allgemeinen Kundenservice beauftragt wurde,
- Dienstleister, die mit der Bereitstellung und Durchführung der gesicherten Vernichtung von Dokumenten beauftragt wurden,
- zudem die Dienstleister, die mit der Lieferung der Kartenrohlinge oder der Erstellung von Briefen beschäftigt sind sowie dem Dienstleister, der die ggf. von Ihnen bestellten Chipkartenleser an Sie ausliefert.
Eine detaillierte Übersicht unserer Dienstleister und Vertragspartner ist auf unserer Webseite unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/veroeffentlichungen abrufbar.
§ 6 Ihre Rechte
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die BNotK bestehen (bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen) folgende Rechte:
- Auskunft (Art. 15 DS-GVO)
- Berichtigung (Art. 16 DS-GVO)
- Löschung (Art. 17 DS-GVO) in den Fällen, in denen die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht bereits abgelaufen ist.
- Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) nur in den Fällen, in denen wir Ihre personenbezogenen Daten nach Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO verarbeiten.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Ihren Rechten oder zu deren Ausübung an zs@bnotk.de.
§ 7 Beschwerderecht
Außerdem steht Ihnen im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein Beschwerderecht bei der für uns in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Straße 153
53117 Bonn
(Stand: 28. November 2024)