Signaturkarte

+++ Nicht mehr bestellbar +++

Die Beantragung der Signaturkarte der Bundesnotarkammer ist nach Umstellung auf die neue Produktgeneration nicht mehr möglich. Für weitere Informationen nutzen Sie bitte die Produktseite des Nachfolgers >>Signatur-Paket<<

 

Identifizierung notwendig

Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung eines qualifizierten Signaturzertifikats eine sichere Identifizierung des Antragstellers notwendig ist. 

Für Angehörige der Justiz kann die notwendige Identifizierung z.B. durch den Präsidenten eines deutschen Gerichtes oder Behördenleiter erfolgen. Hierbei sind die Anforderungen an die Beglaubigung von Unterschriften durch Behörden (§ 34 VwVfG bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften) einzuhalten

Bei der Identifizierung durch ein Gericht (Gerichtident) gelten für die Kontrollpflichten und die Fassung des Beglaubigungsvermerks die gleichen Maßstäbe wie für die Identifizierung durch den Notar im Rahmen des Verfahrens Notarident.

Der Antragsteller hat bei der Identifizierung zudem seinen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die entsprechenden Angaben werden durch Beifügung einer Kopie des zur Identifizierung verwendeten Ausweises zu dem Kartenantrag dokumentiert.

 

Signaturkarte 100 

Für den Einsatz im elektronischen Rechtsverkehr bietet die Zertifizierungsstelle die sog. Signaturkarte 100 an. Bei der Karte ist der Signaturmodus begrenzt. Das bedeutet: es können bis zu 100 Signaturen mit einer PIN-Eingabe angebracht werden. Anschließend ist eine erneute PIN-EIngabe nötig, um weiter zu signieren. 

 

Ersatzkarte bestellen

Ist Ihre Signaturkarte defekt oder abhandengekommen, können Sie über das Sperrformular auf unserer Hilfeseite unter Downloads eine kostenpflichtige Ersatzkarte bestellen.

WEITERE INFORMATIONEN

finde Sie außerdem in unserer (Unterrichtungsbroschüre) und den häufig gestellten Fragen (FAQ).

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