Worum geht es?
Neben den beA-Karten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können auch beA-Softwarezertifikate einen sicheren Zugang zum beA gewährleisten.
Nachdem durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer im vergangenen Jahr alle beA-Karten Basis ausgetauscht worden sind und den Anwältinnen und Anwälten damit bereits Karten der neuesten Generation zur Verfügung stehen, können ab Mitte November 2023 die beA-Softwarezertifikate über das Kundenportal gegen Zertifikate der neuen Generation getauscht werden.
Der Tausch erfolgt für alle bis dato ausgestellten Softwarezertifikate.
1. WARUM MÜSSEN DIE BEA-SOFTWAREZERTIFIKATE GETAUSCHT WERDEN?
Aus Sicherheitsgründen haben digitale Zertifikate stets eine zeitlich begrenzte Gültigkeitsdauer. So ist sichergestellt, dass sie immer dem aktuellen Stand der Technik sowie den neuesten Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Die beA-Softwarezertifikate haben eine Gültigkeit von sieben Jahren. Die ersten im Dezember 2016 ausgegebenen Zertifikate laufen daher in diesem Jahr aus. Mit Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikats kann es für den Zugang zum beA-Postfach nicht mehr verwendet werden. Zusätzlich sollten auch die nicht unmittelbar ablaufenden Zertifikate zeitnah ausgetauscht werden, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge nach Stand der Technik zu wechseln.
2. DAUER DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
Ihr Vertrag über ein beA-Softwarezertifikat verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Der Ablauf der technischen Gültigkeit eines Zertifikats oder sicherheitsrelevante Änderungen hinsichtlich der empfohlenen Schlüssellänge haben auf das Vertragsverhältnis keinen Einfluss. Für beA-Softwarezertifikate aus laufenden Vertragsverhältnissen wird die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer daher digitale Gutscheine (Voucher) bereitstellen, die für die Erzeugung neuer Softwarezertifikate eingesetzt werden können, sofern nicht ausdrücklich anders von Ihnen gewünscht.
Anleitungsvideo Tausch beA-Softwarezertifikate
Häufige Fragen
Wozu dient das beA-Softwarezertifikat?
Nach erfolgter Erstregistrierung des beA-Postfachs kann das beA-Softwarezertifikat für die sichere Anmeldung am beA genutzt werden. Es lässt sich auf einem externen Speichermedium (z.B. USB-Stick) oder direkt auf dem Rechner installieren und eignet es sich daher sehr gut für den mobilen Einsatz, z.B. um Nachrichten von unterwegs abzurufen, wenn das Mitführen eines Kartenlesers unpraktisch oder nicht möglich ist.
Weitere Informationen zum beA-Softwarezertifikat finden Sie auf unserer Produktseite unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bea-produkte/bea-produkte-softwarezertifikat
Benötigt jeder Mitarbeitende ein eigenes Softwarezertifikat?
Die beA-Softwarezertifikate sind nicht personalisiert, d.h. sie können frei an Mitarbeitende vergeben werden. Über die Bedienoberfläche des beA können den Mitarbeitenden bestimmte Rechte zugewiesen werden (z.B. Leserecht, Senderecht etc.).
Erhalten Mitarbeitende von mehreren Postfachbesitzern Rechte zugewiesen, können sie gemäß dieser Rechte auch auf mehrere Postfächer zugreifen. Hierfür benötigen Sie jedoch lediglich ein Softwarezertifikat, um sich in der beA-Anwendung anzumelden.
Grundsätzlich sollten Mitarbeitende ein eigenes Softwarezertifikat erhalten, damit jede Einsichtnahme oder Aktivität einer Person zugeordnet werden kann. Im Postfach- beziehungsweise Nachrichtenjournal ist dann genau nachvollziehbar, welcher Nutzer welche Schritte in Bezug auf das Postfach (z.B. Rechteverwaltung) oder auf die konkreten Nachrichten (z.B. lesen, verschieben oder löschen) vorgenommen hat. Wird ein Softwarezertifikat von mehreren Mitarbeitenden verwendet, ist diese Zuordnung nicht mehr möglich. Dabei können gegebenenfalls Probleme im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens entstehen.
Wir empfehlen daher, jedem Mitarbeitenden ein eindeutig zugeordnetes beA-Softwarezertifikat zur Verfügung zu stellen.
Wie lange habe ich Zeit für den Tausch des beA-Softwarezertifikats?
Für den Tausch Ihrer beA-Softwarezertifikate haben Sie ausreichend Zeit. Wir beabsichtigen, die derzeit bestehenden Zertifikate im Jahr 2024 zu sperren. Rechtzeitig vor dieser Maßnahme informieren wir erneut.
Mein Softwarezertifikat ist noch länger gültig. Sollte ich dennoch jetzt tauschen?
Grundsätzlich sollten auch die nicht unmittelbar ablaufenden Softwarezertifikate zeitnah ausgetauscht werden, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge nach Stand der Technik zu wechseln. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer empfiehlt und ermöglicht deshalb den Austausch aller im Einsatz befindlichen beA-Softwarezertifikate noch im Jahr 2023.
Softwarezertifikate, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, werden im Laufe des Jahres 2024 gesperrt. Rechtzeitig vor dieser Maßnahme informieren wir erneut.
Kann ich mich auch mit Benutzername und Kennwort am Kundenportal anmelden?
Eine Anmeldung mit Benutzernamen und Kennwort ist nicht möglich.
Bitte nutzen Sie für die Anmeldung an Ihrem Kundenportal Ihre beA-Karte (Kartennummer beginnend mit der Ziffer 7) sowie Ihre persönliche PIN.
Eine Hilfe zur Anmeldung am Kundenportal finden Sie hier
Weshalb werden in meinem Kundenportal Softwarezertifikate angezeigt, die ich nicht verwende?
Falls Sie seit Bestellung der Softwarezertifikate die Kanzlei gewechselt und die von Ihnen bestellten Zertifikate weder gekündigt noch mitgenommen haben, ist es möglich, dass diese noch in Ihrer alten Kanzlei Verwendung finden. Diese Zertifikate werden Ihnen ebenfalls in Ihrem Kundenportal angezeigt. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrer ehemaligen Kanzlei in Verbindung und unterrichten Sie diese von Ihrer Kündigungsabsicht, damit dort zeitnah neue Zertifikate bestellt werden können. Eine Vertragsübernahme ist nicht möglich.
Ich benötige mein beA-Softwarezertifikat nicht mehr, wie kann ich das Vertragsverhältnis kündigen?
Wenn Sie keinen Bedarf mehr an einem bestimmten beA-Softwarezertifikat haben, können Sie auf den Austausch Ihres Zertifikats verzichten und damit das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden.
Bitte melden Sie sich hierzu nach dem Erhalt der Bereitstellungsbenachrichtigung mittels Ihrer beA-Karte Basis in Ihrem Kundenportal an.
Anschließend wählen Sie in Ihrem Kundenportal das Zertifikat aus, das Sie nicht austauschen und dessen zugrundeliegendes Vertragsverhältnis Sie kündigen möchten. Für dieses Zertifikat erhalten Sie keinen Gutschein und das Vertragsverhältnis wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet.
Kontakt
Weitergehende Informationen finden Sie auch in unserer Onlinehilfe. Insbesondere informieren wir Sie dort auch zeitnah über Störungen und Wartungsarbeiten.
Bei Fragen zur Hinterlegung eines Softwarezertifikats im beA wenden Sie sich bitte direkt an den beA-Anwendersupport der Bundesrechtsanwaltskammer:
E-Mail: servicedesk(at)beasupport.de
Telefon (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 20.00 Uhr): 030-21787017.
Bleiben dennoch Fragen offen, verwenden Sie bitte nachfolgendes Kontaktformular. Wir setzen uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.